
Bundesfinanzhof entschied zu Anforderungen an eine Rechnung
Der Bundesinanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn
STEUERBERATUNG SABINE THIELER
zuhören – verstehen – kümmern
Gilt ab dem 5.10.25. Alle Infos hier zum Download.
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Liebe Mandanten,
das Jahr 2023 geht mit schnellen Schritten dem Ende zu.
Das neue Jahr steht schon mit wichtigen Änderungen und Herausforderungen vor der Tür, die auch Sie betreffen. Wir freuen uns darauf, Sie zu unterstützen.
Sprechen Sie uns gerne an.
Wie wünschen Ihnen eine ruhige Adventszeit.
Einen Überblick über das Wichtigste zum Jahreswechsel können Sie mit einem Klick auf den Button downloaden.
Steuerart | Fälligkeit Oktober 25 | Fälligkeit November 25 |
---|---|---|
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.10.2025* | 10.11.2025** |
Gewerbesteuer, Grundsteuer | entfällt | 17.11.25 |
Umsatzsteuer | 10.10.2025*** | 10.11.2025**** |
Sozialversicherung***** | 28.10.******29.10.2025 | 26.11.2025 |
* Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
** Für den abgelaufenen Monat.
*** Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
**** Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
***** Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.8/27.10.2025/24.11.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
******Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Auszüge aus TRIALOG, dem DATEV Magazin für Unternehmer und Selbständige
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Steuerberatung Sabine Thieler
Diplom Finanzwirtin Sabine Thieler Steuerberaterin
Aachener Str 340 – 346 B
50933 Köln