Aktuelle steuerliche Anforderungen
Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied
Nach 8 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:
- zweckgebundene Geldzahlungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate”),
- sog. Geldgutscheine.
Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.
Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.
b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des 8 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).
Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:
- Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
- ob Barauszahlung möglich war, ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.
Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hinweis
Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim
Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung
Auszug aus der aktuellen Mandanten-Monatsinformation der DATEV, die auf dieser Website ebenfalls zum Download zur Verfügung steht. Alle Angaben ohne Gewähr.

