Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Außenprüfern des Finanzamts als „Handels- und Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden müssen, nicht jedoch ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15/23).
Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Klägerin, einer GmbH, im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Klägerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv herauszugeben.

Hintergrund: Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe. Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet „sonstige Unterlagen“ aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Auszug aus der aktuellen Mandanten-Monatsinformation der DATEV, die auf dieser Website ebenfalls zum Download zur Verfügung steht. Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere aktuelle Beiträge

Kontakt aufnehmen.
Wir sind gerne für Sie da.

Auf dem Weg zum Unternehmer?

Wir helfen Ihnen gern von Anfang an. Beim Start-up oder in der Unternehmensnachfolge.

Steuerberatung Sabine Thieler
Diplom Finanzwirtin Sabine Thieler Steuerberaterin
Aachener Str 340 – 346 B
50933 Köln

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner